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GmbH-Journal

Mit Urteil vom 17. Mai 2018 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 38/17) entschieden, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potenzielle Organträgerin) und einer GmbH (als potenzielle Organgesellschaft) nicht besteht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist; es hatte zudem Aspekte des Vertrauensschutzes bei geänderten Verwaltungsanweisungen zu würdigen.
Die Klägerin war eine GmbH. Ihre Gesellschafterin G war zu 1/3 (später 50 %) an einer GbR beteiligt. Der Zweck der GbR war die gemeinsame Interessenvertretung im Hinblick auf die Leistungen innerhalb einer Kooperation, welche die GbR-Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligungen an der Klägerin, der B-GmbH und einer weiteren Gesellschaft, der C-GmbH, gemeinsam erbrachten. Durch einige weitere Verträge wurden Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GbR sowie zwischen der GbR und der B-GmbH und C-GmbH geknüpft. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachte die Klägerin Leistungen, welche formal über die GbR abgewickelt wurden, welche also formal an die GbR erbracht und von dieser direkt an die B-GmbH weitergeleitet wurden.
Das Gericht entschied, dass es für das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin und der GbR an der dafür erforderlichen finanziellen Eingliederung mangele. Der Organträger müsse über eine – hier fehlende – eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergebe. Es reiche nicht aus, dass die Alleingesellschafterin der GmbH zu 1/3 (später 50 %) an der GbR beteiligt sei. Die mangelnde finanzielle Eingliederung könne auch nicht durch das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 (BStBl I 2011, 703) überwunden werden. Danach konnte für einen gewissen Zeitraum noch vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen werden, wenn sich die Anteile an der potenziellen Organtochter zwar nicht im Besitz der Personengesellschaft befanden, jedoch den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustanden. Hierauf konnte sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Anteile an der Klägerin nur der G und nicht „den Gesellschaftern“ der GbR zustanden. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2018

Mit einem Urteil (Az. IV R 37/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Aufwand, der aus der Beseitigung einer Nutzungsbeschränkung an einem Grundstück resultiert, zu nachträglichen aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Grundstücks führen kann.
Der Fall: 
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die zwei Grundstücke von der Gemeinde erworben hatte. Der Kauf war mit der Auflage im Grundbuch verbunden, auf dem Gelände keine Supermärkte oder vergleichbare Geschäfte zu betreiben. Später wurden die Grundstücke unentgeltlich zu Buchwerten auf eine andere Gesellschaft übertragen. Diese bestellte für eine weitere Gesellschaft ein Erbbaurecht und berechtigte im Vertrag diese Gesellschaft, einen Supermarkt auf dem Gelände zu betreiben. Dies wurde durch eine Änderung des geltenden Bebauungsplans der Stadt möglich. Die Gesellschaft verpflichtete sich im Gegenzug, die Kosten und sonstigen Aufwendungen für die Aufstellung des Bebauungsplans zu übernehmen und hierfür einen Kostenbeitrag von 10.000 EUR zu leisten. Weiterhin verpflichtete sich die Stadt, die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten aufzuheben und diese Rechte im Grundbuch löschen zu lassen. Dafür hatte die Gesellschaft eine Entschädigung an die Stadt in Höhe von 30.000 EUR zu zahlen.
Das Finanzamt sah in diesen Zahlungen nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens und keinen sofort abzugsfähigen Aufwand. Dem schloss sich der Bundesfinanzhof im Wesentlichen an. Die Aufwendungen für den Wegfall der Nutzungsbeschränkung seien deshalb als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen, weil sie einer wesentlichen Verbesserung des Vermögensgegenstandes und einer Werterhöhung dienten und deshalb zu aktivieren seien.
Quelle: Haufe

 

Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) kann sich negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Davon betroffen sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Ltd.), von denen hierzulande schätzungsweise 8.000 bis 10.000 existieren. Mit dem Wirksamwerden des Brexits verlieren diese Gesellschaften ihre Niederlassungsfreiheit und werden in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solche anerkannt.
Lösung : 
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) soll in den §§ 122a ff. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt und die bestehenden Vorschriften entsprechend angepasst werden. Dies soll den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung, z. B. in eine Kommanditgesellschaft ermöglichen, an der sich – je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft – entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte.
Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden. Ziel des Gesetzes ist es, die den vom Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante zu erweitern. Damit soll ihnen zugleich die notwendige Rechtssicherheit verschafft werden. Zwar existieren bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten. Allerdings werden diese den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. nicht immer gerecht. Bei ihnen handelt es sich oftmals um kleine Unternehmen mit einer geringen Kapitalausstattung. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis erscheint daher die volle Bandbreite der möglichen Instrumente noch nicht vollständig ausgeschöpft. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften zukünftig nach einer der hier zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d. h. als offene Handelsgesellschaft (OHG) – falls sie ein Handelsgewerbe betreiben sollten –, ansonsten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Haben die betreffenden Gesellschaften nur einen Gesellschafter, würde dieser wiederum als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt. Dies hätte jeweils die persönliche und unbegrenzte Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Folge.
Quelle: PM bmjv

Der Bundestag hat in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Bisher musste jeder Betroffene bei einem Schaden einzeln vor Gericht klagen – auch wenn eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern in gleicher Weise betroffen ist. Gleichwohl haben viele Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund des Risikos, den Rechtsstreit zu verlieren und dann die Prozesskosten tragen zu müssen, davon abgesehen, ihr Recht einzuklagen. Mit der „Eine-für-Alle-Klage“ soll allen geholfen werden, die ihr Recht einfordern – und das kostenlos und schnell. Sei es im Dieselskandal, bei zu hohen Gaspreisen oder ungültigen Versicherungsverträgen.
Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen. Die Verbraucherverbände müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, damit gewährleistet ist, dass das Musterfeststellungsverfahren sachgerecht geführt wird und die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich berücksichtigt werden.
Wenn mindestens zehn Verbraucherinnen und Verbraucher von demselben Fall betroffen sind, soll die Klage von einem besonders qualifizierten Verbraucherverband erhoben werden können und sodann auf Veranlassung des Gerichts in einem Klageregister, das zum 1. November 2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden wird, öffentlich bekannt gemacht werden. Hier sollen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Unternehmen anmelden können – und zwar kostenlos und ohne Anwaltszwang.
Die Anmeldung hat für die Verbraucher und Verbraucherinnen zwei Vorteile: 
Zum einen wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen Bindungswirkung. Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher und Verbraucherinnen an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Sodann können die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.
Das Gesetz tritt am 1. November 2018 in Kraft.
Quelle: PM bmjv

Digitale Medien – darunter fallen Digitale Zeitungen, Zeitschriften und Bücher – werden in Europa zukünftig niedriger besteuert. Darauf einigten sich die EU-Finanzminister am 2. Oktober auf ihrer Tagung in Luxemburg. Zur Zeit noch werden in Europa mindestens 15 % und in Deutschland sogar 19 % Aufschlag auf elektronische Produkte fällig, während für gedruckte Bücher in Europa mindestens 5 % und in Deutschland 7 % MwSt. erhoben werden. Der Bundesfinanzminister hat zugesagt, dass er die Initiative der EU rasch umsetzen will.
Quelle: PM Haufe

Unternehmensvorstände haben durchaus das Recht und im Sinne des Unternehmensergebnisses auch die Pflicht, Steuern zu sparen. Der Rechtsanspruch, der auch durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt ist, bewegt sich in wechselnden Spielräumen. Welche Gestaltungsräume sich bieten, welche Haftungsrisiken gegeben sind und wovon abzuraten ist, zeigt ein Artikel aus dem Legal Tribune Online auf.
Hier der Link: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/unternehmen-vorstaende-steuern-gewinnmaximierung-pflicht-haftungsrisiko/

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein Grundsatzurteil zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte (sogenannte D&O-Versicherung) verkündet. Danach umfasse der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz.
Hintergrund ist, dass gemäß § 64 GmbH-Gesetz ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen hat, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind.
Im zu entscheidenden Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt. Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichteten Haftungsansprüche aufzukommen. Nachdem ihre Klage in erster Instanz insoweit erfolglos gewesen war, verfolgte sie ihr Begehren im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht weiter.
Nach Auffassung des Senats sei der geltend gemachte Anspruch jedoch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Auch sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen. Müsste eine D&O-Versicherung hier einstehen, wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.
Quelle: PM NRW, OLG Düsseldorf (Az. I-4 U 93/16)

Für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen einer GmbH gibt es klare Regeln. Form, Frist und Inhalt sind in § 51 des GmbH-Gesetz und ergänzend dazu in der Satzung der GmbH festgelegt. Wer sich nicht daran hält, riskiert in jedem Fall die Unwirksamkeit der Versammlung und aller Beschlüsse.
Ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zeigt, dass trotz der Einhaltung aller Vorgaben die Art und Weise der Ladung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein kann.
Hintergrund: 
Der Kläger ist ein ehemaliger geschäftsführender GmbH-Gesellschafter. Er hat sich im Laufe der Zeit mit seinen Mitgesellschaftern zerstritten, seine Geschäftsführung abgegeben und sich mit einem Segelboot „auf große Fahrt“ begeben. Zu einer Gesellschafterversammlung lud man ihn satzungsgemäß per Einschreiben an seine zuletzt mitgeteilte Adresse in Abu Dhabi ein, wohl wissend, dass man ihn dort nicht erreichen werde, da er ja auf hoher See war. Seine Mitgesellschafter kannten aber seine E-Mail-Adresse, über die er erreichbar gewesen wäre, setzten aber darüber keine Nachricht ab.
Während sich die beklagte Gesellschaft auf die satzungsgerechte Einladung berief, rügte das OLG das Vorgehen der Mitgesellschafter als treuwidrig, da der Kläger problemlos über seine geschäftliche E-Mail erreichbar gewesen wäre. In der Folge seien die Ladung unwirksam und die in der Versammlung gefassten Beschlüsse u. U. nichtig. Das Ganze erhielt in der Beurteilung des Gerichts auch dadurch besonderes Gewicht, da es nicht um alltägliche Geschäfte gegangen sei, sondern um die Gesellschafterstellung des Klägers. Dieser Tatsache hätten die Mitgesellschafter in besonders hohem Maße Rechnung tragen müssen.
Quelle: OLG Düsseldorf (Az. 6 W 2 / 18)

November 2018: 
Lohn­steu­er, Um­satz­steu­er (M): 12.11.2018 (15.11.2018)*
Ge­wer­be­steu­er, Grund­steu­er: 15.11.2018 (19.11.2018)*

Dezember 2018: 
Lohn­steu­er, Um­satz­steu­er (M), Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er: 10.12.2018 (13.12.2018)*

Januar 2019: 
Lohn­steu­er, Um­satz­steu­er (M): 10.01.2019 (14.01.2019)*
Meldung über Mini-One-Stop-Shop (M1SS/MOSS) mit Zahlung vierteljährlich: 20.01.2019
Zusammenfassende Meldung (ZM) ohne Zahlung: 25.01.2019

* En­de der Schon­frist bei Zah­lung durch Über­wei­sung in Klam­mern.